JuraForum.de > Urteile > LAG-BADEN-WUERTTEMBERG > Beschluss vom 11.09.2006, Aktenzeichen: 15 TaBV 6/06
| Leitsatz: | Werden die Verfahren nach § 102 BetrVG und § 99 BetrVG nicht zeitgleich, sondern nacheinander durchgeführt, so sind dem Betriebsrat die im zuerst durchgeführten Verfahren mitgeteilten Tatsachen jedenfalls dann nicht in dem weiteren Verfahren erneut mitzuteilen, wenn der Betriebsrat seine ablehnende Stellungnahme in dem zweiten Verfahren auf die im zuerst durchgeführten Verfahren abgegebene Stellungnahme stützt. |
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Vorschriften: | BetrVG § 99, BetrVG § 102, |
| Verfahrensgang: | ArbG Stuttgart 14 BV 11/06 vom 12.04.2006 |
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