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JuraForum.deUrteileLAG-BADEN-WUERTTEMBERGBeschluss vom 10.04.2007, Aktenzeichen: 12 Ta 7/07 

LAG-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 12 Ta 7/07

Beschluss vom 10.04.2007


Leitsatz:Dem Grunde nach darf ein Ordnungsgeld wegen Missachtung der Anordnung zum persönlichen Erscheinen nur verhängt werden, wenn eine gebotene Aufklärung des Sachverhaltes nicht möglich war und wenn deswegen der Prozess verzögert wurde.

Die Höhe des Ordnungsgeldes hat sich an den jeweiligen vollprozessualen Folgen des Ausbleibens zu orientieren und sollte sich zumindest an dem zur Verfügung stehenden Nettoeinkommen orientieren.
Rechtsgebiete:ArbGG, ZPO
Vorschriften:ArbGG § 51 Abs. 1 Satz 1, ArbGG § 51 Abs. 1 Satz 2, ZPO § 141 Abs. 1 Satz 1, ZPO § 141 Abs. 3,
Stichworte:Anordnung des persönlichen Erscheinens, Ordnungsgeld,
Verfahrensgang:ArbG Mannheim 8 Ca 6/07 vom 08.03.2007

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