JuraForum.de > Urteile > Kammergericht Berlin > Verkündungsdatum > 08 / 2008
Insgesamt sind 12 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | GG, AufenthG |
| Leitsatz: | 1. Hat der Betroffene gegen die Anordnung von Freiheitsentziehung weder sofortige Beschwerde eingelegt (§§ 7 Abs. 1 FEVG; 106 Abs. 2 AufenthG) noch die Aufhebung der Haftanordnung (§§ 10 FEVG, 106 Abs. 2 AufenthG) beantragt, ist der nach Erledigung der Hauptsache gestellte Antrag, die Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaft festzustellen, unzulässig. 2. Zur Frage, in welchem Umfang die Rechtskraft eines Haftbeschlusses der - im Rahmen eines Antrags auf Aufhebung der Haft nach § 10 FEVG begehrten - Feststellung entgegensteht, dass die angeordnete Haft rechtswidrig war. |
| Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 W 339/08 | |
| Rechtsgebiete: | GG, AufenthG |
| Leitsatz: | 1. Hat der Betroffene gegen die Anordnung von Freiheitsentziehung weder sofortige Beschwerde eingelegt (§§ 7 Abs. 1 FEVG; 106 Abs. 2 AufenthG) noch die Aufhebung der Haftanordnung (§§ 10 FEVG, 106 Abs. 2 AufenthG) beantragt, ist der nach Erledigung der Hauptsache gestellte Antrag, die Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaft festzustellen, unzulässig. 2. Zur Frage, in welchem Umfang die Rechtskraft eines Haftbeschlusses der - im Rahmen eines Antrags auf Aufhebung der Haft nach § 10 FEVG begehrten - Feststellung entgegensteht, dass die angeordnete Haft rechtswidrig war. |
| Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 W 251/08 | |
| Rechtsgebiete: | StGB, VV RVG |
| Leitsatz: | 1. Im Überprüfungsverfahren nach § 67 e StGB entsteht keine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG. 2. Ein gebührenrechtlicher Haftzuschlag fällt für den Verteidiger nicht an, wenn ein im psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachter bereits dauerhaft in einem externen Pflegeheim außerhalb des Maßregelvollzugs wohnt (offene Unterbringung, betreutes Wohnen). |
| Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 Ws 212/07 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Leitsatz: | Analog § 210 Abs. 2 StPO ist eine sofortige Beschwerde (Untätigkeitsbeschwerde) der Staatsanwaltschaft bei Nichtbescheidung des mit Anklageerhebung gestellten Antrags auf Eröffnung des Hauptverfahrens ausnahmsweise zulässig, wenn die über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren erfolgte Zurückstellung der Entschließung über die Eröffnung unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu rechtfertigen ist und als willkürlich erscheint. |
| Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 3 Ws 229/08 | |