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JuraForum.deUrteileKammergericht BerlinVerkündungsdatum02 / 2008 

Kammergericht Berlin

Entscheidungen 02 / 2008



Insgesamt sind 21 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 13 U 32/07 vom 29.02.2008

Rechtsgebiete:HGB, ZPO, EStG, BGB, EGBGB, AGBG
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Urteil, 13 U 32/07



KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 2 Ws 529/07 Vollz vom 29.02.2008

Rechtsgebiete:StVollzG
Leitsatz:Zur auch nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 2005 - 5 ARs Vollz 54/05 - (BGHSt 50, 234) fortdauernden Problematik der Rechtmäßigkeit der Doppelbelegung von Hafträumen in nach 1977 errichteten Gebäuden in vor 1977 vorhandenen Vollzugsanstalten.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 2 Ws 529/07 Vollz

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, (1) 1 Ss 237/07 (24/07) vom 28.02.2008

Rechtsgebiete:StGB
Leitsatz:Es ist rechtsfehlerhaft, wenn im Rahmen der gemäß § 56 Abs. 2 StGB erforderlichen Gesamtabwägung Straftaten nach §§ 167, 167a, 303 StGB, die im konkreten Fall mit Freiheitsstrafen sanktioniert wurden, als lästige "Störungen" zu bagatellisiert werden, die keine Gefahr für Leib und Leben anderer Menschen ausgelöst haben. Denn welches Gewicht einer Straftat zukommt, bestimmt sich nicht nach dem Vergleich mit den §§ 211 ff, 223 ff StGB, sondern nach dem Strafrahmen der konkret verletzten Norm. Dieser gibt dem Gericht eine generelle Vorbewertung des für den einzelnen Tatbestand typischen Handlungsunrechts durch den Gesetzgeber, an die der Richter gebunden ist. Zu den Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Urteil, (1) 1 Ss 237/07 (24/07)

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 59/07 vom 26.02.2008

Rechtsgebiete:BGB, EGBGB
Schlagworte:Verstoß gegen den deutschen ordre public bei Erbrechtsausschluss nach ägyptischem Recht, Berücksichtigung der testamentarischen, den Erbrechtsausschluss bestätigenden Verfügung des Erblassers
Leitsatz:Ist nach dem gemäß Art. 25 Abs.1 EGBGB anwendbaren Erbstatut die gesetzliche Erbfolge maßgeblich, nach der ein Abkömmling des Erblassers unter Verstoß gegen den deutschen ordre public von der Erbfolge ausgeschlossen ist, so ist die vom Erblasser in einem formgültigen Testament getroffene Anordnung, diesen Abkömmling von der Erbfolge auszuschließen, bei der Rechtsanwendung gemäß Art. 6 EGBGB zu beachten. Dies kann, bei entsprechend eindeutiger Willensäußerung des Erblassers, dazu führen, dass der Verstoß gegen den ordre public durch Gewährung des nach deutschem Recht unentziehbaren Pflichtteilsanspruchs oder eines im ausländischen Recht vorgesehenen äquivalenten Ausgleichsanspruchs geheilt wird.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 W 59/07


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