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JuraForum.deUrteileKammergericht BerlinVerkündungsdatum04 / 2007 

Kammergericht Berlin

Entscheidungen 04 / 2007



Insgesamt sind 27 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 4 Ws 39/07 vom 30.04.2007

Rechtsgebiete:MRK, StPO
Leitsatz:Hat ein Beschuldigter sich in einer polizeilichen Vernehmung zu einem einfach gelagerten Tatvorwurf geständig eingelassen, verstößt ein kurz darauf durchgeführtes beschleunigtes Verfahren regelmäßig nicht gegen Art. 6 Abs. 3 lit. b MRK. Gleiches gilt für einen im Anschluss an die Urteilsverkündung erklärten Rechtsmittelverzicht.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 4 Ws 39/07



KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 12 W 35/07 vom 28.04.2007

Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:Der Gebührenstreitwert einer Klage auf zukünftige Leistung von Nutzungsentschädigung für Gewerberaum nach beendetem Mietvertrag bis zum - unbekannten - Zeitpunkt der Räumung ist nicht nach § 9 ZPO, sondern nach § 3 ZPO zu bestimmen. In einfach gelagerten Fällen ist dieser Streitwert auf den 12fachen Betrag der geforderten monatlichen Nutzungsentschädigung festzusetzen. (Bestätigung der Auffassung des Senats im Beschluss vom 22. Dezember 2005 - 12 W 46/05 - und vom 20. Dezember 2006 - 12 W 66/06 -).
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 12 W 35/07

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 12 U 193/05 vom 26.04.2007

Rechtsgebiete:BGB, ZPO, EGBGB, GmbHG, InsO
Leitsatz:Die außerordentliche Kündigung einer Mietbürgschaft wegen Eintretens besonderer Umstände kommt bei einem befristeten Mietvertrag nicht in Betracht. Die Klagerhebung gegen den Bürgen reicht zur Unterbrechung der Verjährung der Hauptforderung nur aus, wenn der Hauptschuldner als Rechtsperson untergegangen ist; dies ist bei einer GmbH nicht schon durch ihre Auflösung der Fall, sondern erst mit ihrer Löschung.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Urteil, 12 U 193/05

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 12 U 76/07 vom 26.04.2007

Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:Es obliegt dem Kläger, der mit einem vorgeschädigten, unreparierten Fahrzeug am Verkehr teilnimmt und in einen weiteren Unfall verwickelt wird, das Ausmaß eines neuen Schadens darzulegen und zu beweisen. Daher entfällt ein Schadensersatzanspruch, wenn - wegen der vorhandenen Vorschäden - nicht mit der erforderlichen Sicherheit (§ 286 ZPO) festgestellt werden kann, dass durch den neuen Unfall ein weiterer Schaden verursacht worden ist.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 12 U 76/07


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