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JuraForum.deUrteileKammergericht BerlinVerkündungsdatum06 / 2006 

Kammergericht Berlin

Entscheidungen 06 / 2006



Insgesamt sind 35 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 33 bis 36:


KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 4 U 133/05 vom 06.06.2006

Rechtsgebiete:HGB
Schlagworte:keine Haftung des Gesellschafters für Bereicherungsanspruch gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Leitsatz:Ist beim finanzierten Erwerb eines Anteils eines geschlossenen Immobilienfonds der zur Finanzierung der Einlage durch einen Treuhänder geschlossene Darlehensvertrag aufgrund mangelnder Vollmacht, da insoweit ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vorliegt, nicht wirksam, so haftet der einzelne Anleger als Gesellschafter für einen Bereicherungsanspruch der Bank gegen die Fonds-GbR nicht analog § 128 HGB. Revision eingelegt, Aktenzeichen des BGH: XI ZR 207/06
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Urteil, 4 U 133/05



KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 4 VAs 18/06 vom 02.06.2006

Rechtsgebiete:StVollstrO
Leitsatz:1. Im Fall des Antrags auf Verlegung aus dem Bundesland Berlin in ein anderes Bundesland ist die Senatsverwaltung für Justiz als oberste Vollzugsbehörde im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 3 StVollstrO allein zur Entscheidung über diesen Antrag berufen. Sie darf ihre Entscheidungskompetenz nicht auf die Justizvollzuganstalt, in der der Gefangene einsitzt, übertragen.

2. Auch bei wiederholter Antragstellung ist jeder neue Antrag, der sachliches Vorbringen enthält, nach umfassender Prüfung zu bescheiden. Die Ablehnung allein mit der Begründung, in einem früheren Verfahren habe die oberste Vollzugsbehörde des zur Aufnahme des Gefangenen bestimmten Bundeslandes ihr Einverständnis nicht erteilt, genügt nicht.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 4 VAs 18/06

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 28 AR 28/06 vom 01.06.2006

Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:1. Für Schadensersatzklagen wegen ärztlicher Kunstfehler sind gemäß § 32 ZPO - unabhängig vom Behandlungsort - grundsätzlich auch die Gerichte am Wohnort des Verletzten zuständig.

2. Der Verbrauch des Wahlrechts nach § 35 ZPO steht einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 I Nr. 3 ZPO entgegen.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 28 AR 28/06


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