JuraForum.de > Urteile > Kammergericht Berlin > Verkündungsdatum > 04 / 2006
Insgesamt sind 25 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | StVollzG |
| Leitsatz: | Der Vertrauensschutz gebietet es, dass die zum Widerruf von Vergünstigungen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVollzG berechtigenden Umstände so bedeutsam sein müssen, dass sie der ursprünglichen, dem Gefangenen günstigen Entscheidung die Grundlage entziehen. Die Beachtung dieser gesetzlichen Vorgaben ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar. |
| Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 5 Ws 598/05 Vollz | |
| Rechtsgebiete: | BGB, MHG |
| Leitsatz: | Zu den Erfordernissen der Modernisierungsankündigung im Falle der beabsichtigten Wärmedämmung von Außenwänden. |
| Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Urteil, 8 U 204/05 | |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Leitsatz: | Hat ein Verurteilter zweifelsfrei die Einwilligung nach § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB abgelehnt, so entfällt die Möglichkeit, die Vollstreckung des Rests einer Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Es genügt dann, die Weigerung in einem Aktenvermerk festzuhalten. Dieser Vermerk ist dem Verurteilten mit dem Hinweis auf die jederzeit mögliche Nachholung der Einwilligung mitzuteilen. |
| Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 5 Ws 105/06 | |
| Rechtsgebiete: | StVollzG, StPO |
| Leitsatz: | 1. Wird gegen den Gefangenen ein auf Fluchtgefahr gestützter Haftbefehl erlassen und daraufhin Überhaft notiert, so entfällt die Eignung für den offenen Vollzug. Der Haftbefehl führt zu einer Reduzierung des den Vollzugsbehörden zustehenden Beurteilungsspielraums auf Null mit der Folge, dass diese entsprechend der im Haftbefehl getroffenen Prognose von bestehender Fluchtgefahr auszugehen haben. Denn die in § 10 Abs. 1 StVollzG genannte Befürchtung, der Gefangene werde sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen, ist bedeutungsgleich mit der in § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO beschriebenen Fluchtgefahr. 2. § 122 StVollzG enthält keine abschließende Regelung dahingehend, dass dem Strafgefangenen nur die zur Wahrung des Zwecks der Untersuchungshaft erforderlichen Beschränkungen auferlegt werden dürften, die der Haftrichter angeordnet hat. |
| Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 5 Ws 70/06 Vollz | |