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JuraForum.deUrteileKammergericht BerlinVerkündungsdatum04 / 2006 

Kammergericht Berlin

Entscheidungen 04 / 2006



Insgesamt sind 25 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 5 Ws 598/05 Vollz vom 20.04.2006

Rechtsgebiete:StVollzG
Leitsatz:Der Vertrauensschutz gebietet es, dass die zum Widerruf von Vergünstigungen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVollzG berechtigenden Umstände so bedeutsam sein müssen, dass sie der ursprünglichen, dem Gefangenen günstigen Entscheidung die Grundlage entziehen. Die Beachtung dieser gesetzlichen Vorgaben ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 5 Ws 598/05 Vollz



KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 8 U 204/05 vom 20.04.2006

Rechtsgebiete:BGB, MHG
Leitsatz:Zu den Erfordernissen der Modernisierungsankündigung im Falle der beabsichtigten Wärmedämmung von Außenwänden.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Urteil, 8 U 204/05

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 5 Ws 105/06 vom 19.04.2006

Rechtsgebiete:StGB
Leitsatz:Hat ein Verurteilter zweifelsfrei die Einwilligung nach § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB abgelehnt, so entfällt die Möglichkeit, die Vollstreckung des Rests einer Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Es genügt dann, die Weigerung in einem Aktenvermerk festzuhalten. Dieser Vermerk ist dem Verurteilten mit dem Hinweis auf die jederzeit mögliche Nachholung der Einwilligung mitzuteilen.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 5 Ws 105/06

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 5 Ws 70/06 Vollz vom 13.04.2006

Rechtsgebiete:StVollzG, StPO
Leitsatz:1. Wird gegen den Gefangenen ein auf Fluchtgefahr gestützter Haftbefehl erlassen und daraufhin Überhaft notiert, so entfällt die Eignung für den offenen Vollzug. Der Haftbefehl führt zu einer Reduzierung des den Vollzugsbehörden zustehenden Beurteilungsspielraums auf Null mit der Folge, dass diese entsprechend der im Haftbefehl getroffenen Prognose von bestehender Fluchtgefahr auszugehen haben. Denn die in § 10 Abs. 1 StVollzG genannte Befürchtung, der Gefangene werde sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen, ist bedeutungsgleich mit der in § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO beschriebenen Fluchtgefahr.

2. § 122 StVollzG enthält keine abschließende Regelung dahingehend, dass dem Strafgefangenen nur die zur Wahrung des Zwecks der Untersuchungshaft erforderlichen Beschränkungen auferlegt werden dürften, die der Haftrichter angeordnet hat.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 5 Ws 70/06 Vollz


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