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JuraForum.deUrteileKammergericht BerlinVerkündungsdatum03 / 2006 

Kammergericht Berlin

Entscheidungen 03 / 2006



Insgesamt sind 46 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 7 U 18/05 vom 31.03.2006

Rechtsgebiete:BGB, VOB/B, GmbHG, ZPO
Leitsatz:Ein nichtiges Scheingeschäft liegt nicht vor, wenn die Vertragspartner den Vertrag unter einem Vorbehalt abgeschlossen haben. Eine befreiende Schuldübernahme setzt stets den Willen des Gläubigers voraus, einen Schuldner aus der Haftung zu entlassen. Der Wille muss deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Übermittelt der Auftraggeber dem Auftragnehmer wunschgemäß die "momentane Abrechnungssituation" über ein Bauvorhaben, liegt darin ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Urteil, 7 U 18/05



KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 22 W 22/06 vom 30.03.2006

Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:Keine Berichtigung der Kollegialentscheidung durch den Einzelrichter.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 22 W 22/06

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 3 WF 42/06 vom 30.03.2006

Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:Soweit Ansprüche von mit einer Prozesskostenhilfe beantragenden Partei zusammenlebenden Personen nach dem SGB II oder dem SGB XII im Hinblick auf die Bedarfsgemeinschaft (§ 9 Abs. 1 SGB II, § 36 SGB XII) mit der Partei versagt werden, sind in diesem Umfang Beträge als besondere Belastungen im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 4 ZPO in Ansatz zu bringen.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 3 WF 42/06

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 71/05 vom 29.03.2006

Rechtsgebiete:GG, PstG
Schlagworte:Eintragung des 2. Vornamens "Christiansdottir" für ein weibliches Kind
Leitsatz:Dem Recht der Eltern zur Vornamenswahl für ihr Kind darf allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht. Eine Beeinträchtigung des Kindeswohls kann dann vorliegen, wenn der Vorname das Geschlecht des Namensträgers nicht hinreichend kenntlich macht. Handelte es sich um einen im Ausland gebräuchlichen Namen, so entscheidet sich die Frage, ob es sich um einen männlichen oder um einen weiblichen Vornamen handelt, nach dem Gebrauch im Herkunftsland. Zweifel können durch weitere Vornamen ausgeräumt werden, die das Geschlecht eindeutig erkennen lassen. Der Umstand, dass es sich um einen in seinem Herkunftsland gebräuchlichen Bei- oder Zwischennamen handelt, schließt es nicht aus, diesen Namen als Vornamen zu verwenden (im Anschluss an BVerfG FamRZ 2005, 2049 ff.).
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 W 71/05


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