JuraForum.de > Urteile > Kammergericht Berlin > Verkündungsdatum > 01 / 2006
Insgesamt sind 31 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | VZOG |
| Leitsatz: | 1. Zu den Auswirkungen einer Änderung eines Vermögenszuordnungsbescheides, der auf Grund einer Einigung aller in Betracht kommenden Zuordnungsberechtigten ergangen ist (§ 2 Abs. 1 VZOG). 2. Zum Übergang von Verpflichtungen aus Mietverhältnissen als "grundstücksbezogen" gemäß § 1 a Abs. 1 Satz 2 VZOG. |
| Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Urteil, 25 U 63/04 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | 1. Zur Auslegung einer formularmäßig getroffenen Regelung in einem Geschäftsraummietvertrag, wonach der Mieter bei Nichtzahlung die "Rechte" aus dem Vertragsverhältnis "verliert" und der Vermieter "berechtigt" ist, über das Mietobjekt "anderweitig zu verfügen". 2. Zur Frage, ob das für eine fristlose Kündigung geltende Erfordernis einer Abhilfefrist (§ 543 Abs. 3 BGB) dadurch umgangen wird mit der Folge einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, dass mit der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung für den Fall der Nichtzahlung der Kaution das Mietverhältnis beendet sein soll. |
| Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Urteil, 8 U 128/05 | |
| Rechtsgebiete: | StVollzG |
| Leitsatz: | Besteht der konkrete Verdacht, dass ein Gefangener Drogen konsumiert hat, ist er (auch) nach § 56 Abs. 2 StVollzG zur Abgabe von Urinproben verpflichtet. Denn Drogenkonsum ist nicht nur ein schwerer Verstoß gegen die Anstaltsordnung, sondern in der Regel auch ein Anzeichen einer behandlungsbedürftigen Betäubungsmittelabhängigkeit, so daß die Abgabe auch dem Gesundheitsschutz dient. Die Weigerung des Gefangenen, seiner hierzu erforderlichen Mitwirkung nachzukommen, stellt einen Pflichtenverstoß dar, der eine disziplinarische Ahndung rechtfertigt. |
| Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 5 Ws 630/05 Vollz | |
| Rechtsgebiete: | StVollzG |
| Leitsatz: | Besteht der konkrete Verdacht, dass ein Gefangener Drogen konsumiert hat, ist er (auch) nach § 56 Abs. 2 StVollzG zur Abgabe von Urinproben verpflichtet. Denn Drogenkonsum ist nicht nur ein schwerer Verstoß gegen die Anstaltsordnung, sondern in der Regel auch ein Anzeichen einer behandlungsbedürftigen Betäubungsmittelabhängigkeit, so daß die Abgabe auch dem Gesundheitsschutz dient. Die Weigerung des Gefangenen, seiner hierzu erforderlichen Mitwirkung nachzukommen, stellt einen Pflichtenverstoß dar, der eine disziplinarische Ahndung rechtfertigt. |
| Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 5 Ws 16/06 Vollz | |