JuraForum.de > Urteile > Kammergericht Berlin > Verkündungsdatum > 11 / 2005
Insgesamt sind 44 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 41 bis 44:
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Monatliche Ratenzahlungen auf eine Geldstrafe sind nicht als besondere Belastungen im Sinne des § 115 Abs. 1 S 3 Nr. 4 ZPO anzusehen, sondern aus dem zugebilligten Selbstbehalt zu erbringen. |
| Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 18 WF 192/05 | |
| Rechtsgebiete: | GmbHG, InsO |
| Leitsatz: | Eine Überschuldung der Insolvenzschuldnerin im Sinne der §§ 64 Abs. 1 S. 2 GmbHG und 19 InsO liegt vor, wenn die verfügbaren Geldmittel nicht ausreichen, die fälligen Verbindlichkeiten ganz oder im Wesentlichen zu decken. Um Zahlungsunfähigkeit darzutun, bedarf es also näherer Feststellungen über die fälligen Verbindlichkeiten und über die dem Schuldner zu Verfügung stehenden Geldmittel zu deren Begleichung. Überschuldung einer GmbH liegt vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft deren Schulden nicht mehr deckt, d.h. die Passiva die Aktiva übersteigen. Die Feststellung der Überschuldung erfordert eine Gegenüberstellung der Vermögenswerte der Gesellschaft und ihrer Schulden. Für eine positive Fortführungsprognose ist subjektiv ein Fortführungswille zu fordern und objektiv eine Fortführungsmöglichkeit (BK-InsO - Goetsch, § 19 InsO, Rdn. 20). Wenn noch nicht einmal ein Fortführungswille festgestellt werden kann, kann es auf eine Fortführungsprognose letztlich nicht ankommen. |
| Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Urteil, 7 U 49/05 | |
| Rechtsgebiete: | OWiG, StPO |
| Leitsatz: | Allein der vorgelegte Sendebericht vermag den ordnungsgemäßen Eingang eines Faxschreibens beim Adressaten nicht zu beweisen. Lässt sich nicht feststellen, ob eine Rechtsmittelschrift überhaupt bei Gericht eingegangen ist, geht dies zu Lasten des Rechtsmittelführers. |
| Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 3 Ws (B) 490/05 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, RVG VV |
| Leitsatz: | Die Kosten einer Abmahnung nach dem Unterlassungsklagengesetz sind keine Kosten des Rechtsstreits. Sie sind im Kostenfestsetzungsverfahren nicht festsetzbar (Aufgabe der bisherigen Rspr. des Senats, vgl. WRP 1982, 25). |
| Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 W 334/05 | |
"Kammergericht Berlin - Entscheidungen 11 / 2005 - Seite 11" © JuraForum.de — 2003-2012
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