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Kammergericht Berlin
Entscheidungen 11 / 2005
Insgesamt sind 44 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 3 Ws (B) 600/05 vom 30.11.2005
| Rechtsgebiete: | StVO |
| Leitsatz: | Der Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO (Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons durch Fahrzeugführer) wird regelmäßig vorsätzlich verwirklicht. Da dies bereits in der Regelbuße von 40,00 Euro entsprechende Berücksichtigung gefunden hat, ist es rechtsfehlerhaft, die Geldbuße wegen der vorsätzlichen Begehungsweise zu erhöhen. |
| Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 3 Ws (B) 600/05 |
KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, (5) 1 Ss 321/05 (56/05) vom 30.11.2005
| Rechtsgebiete: | StPO, StGB |
| Leitsatz: | Die Beschränkung einer Revision auf den Rechtsfolgenausspruch ist ausgeschlossen, wenn die Feststellungen zum Schuldspruch so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass das Berufungsgericht eine Entscheidung über die Rechtsfolgen nicht treffen kann, ohne erneut die Schuldfrage zu prüfen (hier unzulängliche Feststellungen zum Schuldspruch wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und wegen Körperverletzung). |
| Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, (5) 1 Ss 321/05 (56/05) |
KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 21 W 77/05 vom 29.11.2005
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Eine Berichtigung des Urteils wegen offenkundiger Unrichtigkeit im Entscheidungssatz ist auch bei einem sog. Stuhlurteil bis zur Verkehrung in sein Gegenteil (hier Klageabweisung - Klagestattgabe) möglich, wenn die nachträglich abgesetzten Entscheidungsgründe die Unrichtigkeit ergeben. |
| Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 21 W 77/05 |
KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 17/05 vom 29.11.2005
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | Ergibt sich, dass die Schlusserbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten nur für den Fall des gemeinsamen Versterbens gewollt ist, ergibt sich daraus, dass dem überlebenden Ehegatten die Testierfreiheit erhalten bleiben soll. In einem solchen Fall kann die für den Fall des Nacheinanderversterbens fehlende Schlusserbeneinsetzung nicht durch ergänzende Auslegung ersetzt werden. |
| Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 W 17/05 |
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