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Kammergericht Berlin
Entscheidungen 09 / 2005
Insgesamt sind 36 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 9 U 21/04 vom 30.09.2005
| Rechtsgebiete: | BGB, GG |
| Leitsatz: | Die zu Werbezwecken vorgenommene tabellarische Auflistung der Unternehmen in Form einer reinen Namensliste auf einer Seite der Homepage einer auf die Vertretung von Kapitalanlegern spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei, gegen die die Rechtsanwälte dieser Kanzlei Mandate zur außergerichtlichen und/oder gerichtlichen Rechtsverfolgung erteilt wurden, stellt einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der in der Liste aufgeführten "Gegner" dar. |
| Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Urteil, 9 U 21/04 |
KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 7 W 61/05 vom 30.09.2005
| Rechtsgebiete: | InsO, ZPO |
| Leitsatz: | Wird durch ein pflichtwidriges Verhalten des Insolvenzverwalters die Insolvenzmasse geschmälert, handelt es sich auch dann um einen Gesamtschaden im Sinne von § 92 InsO, welcher der Gemeinschaft der (Alt-) Gläubiger zur Last fällt und durch Zahlung in die Insolvenzmasse auszugleichen ist, wenn der Schaden ein Grundstück betrifft, das der Insolvenzverwalter freigegeben hat. |
| Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 7 W 61/05 |
KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 5 Ws 362/05 Vollz vom 30.09.2005
| Rechtsgebiete: | StVollzG |
| Leitsatz: | 1. Der Besitz und die dadurch mögliche Benutzung eines Mobiltelefons gefährden die Sicherheit und Ordnung auch in einer Anstalt des offenen Vollzuges in einem Maße, das es ausschließt, einzelnen Gefangenen aufgrund einer auf deren Persönlichkeit zugeschnittenen individuellen Prüfung die Verwendung eines Handys innerhalb der Anstalt zu erlauben.
2. Eine allgemeine Verfügung de Aufsichtsbehörde, die den Besitz von Mobiltelefonen ausnahmslos verbietet ist rechtmäßig, weil dem Anstaltsleiter insoweit kein Ermessen eingeräumt ist. |
| Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 5 Ws 362/05 Vollz |
KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 12 U 213/04 vom 30.09.2005
| Rechtsgebiete: | ZPO, BV, BGB |
| Leitsatz: | Ein Mangel der Mietsache liegt nicht bereits allein deshalb vor, weil die tatsächlich nutzbare Fläche (208,95 qm) nach zutreffender Berechnung um weniger als 10% von der mit 228,75 qm vereinbarten Fläche abweicht. |
| Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 12 U 213/04 |
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