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JuraForum.deUrteileKammergericht BerlinVerkündungsdatum08 / 2005 

Kammergericht Berlin

Entscheidungen 08 / 2005



Insgesamt sind 36 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 33 bis 36:


KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 397/03 vom 04.08.2005

Rechtsgebiete:AktG, FGG
Leitsatz:1. Die Bestellung von fehlenden Aufsichtsratsmitgliedern nach § 104 AktG durch das Gericht ist auch möglich, wenn über das Vermögen der Aktiengesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

2. Dem Insolvenzverwalter steht gegen den Bestellungsbeschluss kein Beschwerderecht zu.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 W 397/03



KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 291/05 vom 04.08.2005

Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:Im Verfahren der Beschwerde des Gläubigers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Festsetzung weiterer Kosten im llstreckungsbescheid (§§ 699 Abs. 3, 104 Abs. 3 ZPO) ist der Schuldner nicht zu beteiligen (§ 702 Abs. 2 ZPO). Erfolgt die Festsetzung durch unanfechtbaren Beschluss des Beschwerdegerichts, so ist die unterbliebene Beteiligung ggf. auf Rüge nach § 321 a Abs. 1 Nr. 1 ZPO nachzuholen.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 W 291/05

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 5 U 95/04 vom 02.08.2005

Rechtsgebiete:UWG
Schlagworte:Werbung für Handy-Klingeltöne in Jugendzeitschriften
Leitsatz:1. Die Werbung für das Herunterladen von Handy-Klingeltönen über Mehrwertdienst-Rufnummern in Jugendzeitschriften ist unlauter im Sinne von §§ 3, 4 Nr.2 UWG, wenn sie keine klare, eindeutige und für den angesprochenen Minderjährigen verständliche Aufklärung über die aus dem Kauf resultierenden Kosten enthält und er die ihm tatsächlich entstehenden Kosten daher nicht abschätzen kann.

2. Eine unlautere Werbung liegt deshalb vor, wenn die Angabe des Minutenpreises für das Herunterladen kaum lesbar ist und die durchschnittliche tatsächliche Dauer des Ladevorgangs nicht bzw. unzutreffend kurz angegeben wird.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 5 U 95/04

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, (5) 1 Ss 236/05 (42/05) vom 02.08.2005

Rechtsgebiete:StPO
Leitsatz:Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das Revisionsverfahren kommt, soweit kein Fall im Sinne des § 350 Abs. 3 StPO vorliegt, nach Ablauf der Begründungsfrist nur ausnahmsweise in Betracht.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, (5) 1 Ss 236/05 (42/05)


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"Kammergericht Berlin - Entscheidungen 08 / 2005 - Seite 9" © JuraForum.de — 2003-2012

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