JuraForum.de > Urteile > Kammergericht Berlin > Verkündungsdatum > 07 / 2004
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| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | Die Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen wegen Unmöglichkeit beginnt grundsätzlich nicht im Zeitpunkt der Fälligkeit des Erfüllungsanspruchs zu laufen, sondern erst mit Eintritt der Unmöglichkeit. Anders ist die Rechtslage jedoch, wenn der Schadensersatzanspruch wegen Unmöglichkeit erst in einem Zeitpunkt entsteht, in welchem der ursprüngliche Erfüllungsanspruch bereits verjährt war; in diesem Fall kann der Schuldner auch bezüglich des Schadensersatzanspruches die Einrede der Verjährung im Hinblick auf die Verjährung des Erfüllungsanspruchs erheben. Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZR 158/04 - |
| Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Urteil, 12 U 51/02 | |
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