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JuraForum.deUrteileKammergericht BerlinVerkündungsdatum05 / 2004 

Kammergericht Berlin

Entscheidungen 05 / 2004



Insgesamt sind 39 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 37 bis 40:


KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, (3) 1 Ss 6/04 (11/04) vom 05.05.2004

Rechtsgebiete:StGB, StVG, StVO, StPO
Schlagworte:Keine Gefährdung des Straßenverkehrs beim Befahren einer Einbahnstraße in entgegengesetzter Richtung
Leitsatz:1. Das Befahren einer als Einbahnstraße geführten Nebenstraße in entgegengesetzter Richtung mit der Folge eines Beinahe-Zusammenstoßes mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, das wider Erwarten nicht mehr ausweichen kann, kann nicht wegen Gefährdung des Straßenverkehrs durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Nichtbeachten der Vorfahrt bestraft werden; es liegt nur eine - der kurzen ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfolgungsverjährung unterliegende - Zuwiderhandlung gegen das Zeichen "Verbot der Einfahrt" vor.

2. Es ist insgesamt auf Freispruch zu erkennen, wenn der Angeklagte einer Straftat nicht überführt werden kann und der Ahndung der Tat als Ordnungswidrigkeit das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung entgegensteht.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, (3) 1 Ss 6/04 (11/04)



KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 7 U 210/03 vom 04.05.2004

Rechtsgebiete:InsO, BGB
Leitsatz:Die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung im Sinne von § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO beurteilt sich nach §§ 129 ff InsO. Da die Aufrechnung nach den gesetzlichen Voraussetzungen wegen der in § 389 BGB geregelten Wirkungen ein Erfüllungssurrogat darstellt, ist ihre Gleichstellung mit einer Erfüllung vor Verfahrenseröffnung in anfechtungsrechtlicher Hinsicht gerechtfertigt. Es ist also bei § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu prüfen, ob eine vergleichbare Erfüllung im Zeitpunkt des Entstehens der Aufrechnungslage vor Verfahrenseröffnung nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 129 ff. anfechtbar wäre.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Urteil, 7 U 210/03

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 102/03 vom 04.05.2004

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den an einem dritten Ort ansässigen prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 W 102/03


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"Kammergericht Berlin - Entscheidungen 05 / 2004 - Seite 10" © JuraForum.de — 2003-2012

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