JuraForum.de > Urteile > Kammergericht Berlin > Verkündungsdatum > 01 / 2004
Insgesamt sind 26 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | UWG, UKlaG, PAngVO, BGB, ZPO |
| Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Urteil, 5 U 292/03 | |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Schlagworte: | Persönliche Eignung als Beiratsmitglied, Auftrag an Verwalter zur Einholung von Rechtsauskünften |
| Leitsatz: | 1. In der Wohnungseigentümergemeinschaft widerspricht eine Beiratswahl nur dann Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn schwerwiegende Umstände gegen die Person des Gewählten sprechen. Bei Zwistigkeiten in der Gemeinschaft reicht es regelmäßig nicht aus, wenn bei der überstimmten Minderheit das Vertrauen in die persönliche Eignung des Kandidaten fehlt, wie auch die Verfolgung eigener Interessen oder die einer Mehrheitsgruppe nicht schon ausreicht, um die Qualifikation als Beiratsmitglied zu beseitigen. 2. Es widerspricht Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, den Verwalter durch Mehrheitsbeschluss zu beauftragen, gebührenpflichtige Rechtsauskünfte über gegen ihn selbst gerichtete Schadensersatzansprüche einzuholen. Das gilt insbesondere, wenn die Schadensersatzansprüche mit dem Sondereigentum zusammenhängen, auch wenn sie zugleich das Gemeinschaftseigentum betreffen. |
| Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 24 W 3/02 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, EGZPO, UWG |
| Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Urteil, 27 U 252/03 | |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Schlagworte: | jahresübergreifende Abrechnung von Sanierungsarbeiten |
| Leitsatz: | 1. Es widerspricht nicht Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer mehrjährige Bauarbeiten am Schluss erstmalig jahresübergreifend abrechnen. 2. Bei Zweifeln über die Bestandskraft von vorschussweisen Sonderumlagebeschlüssen ist die Eigentümermehrheit nicht gehindert, im Zuge der Abrechnung der tatsächlichen Baukosten nochmals bestätigend über die Vornahme der Bauarbeiten zu beschließen und den auf die Baukosten entfallenden Teil der Jahresabrechnung als "Sonderumlage" zu bezeichnen. |
| Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 24 W 182/02 | |