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JuraForum.deUrteileKammergericht BerlinVerkündungsdatum01 / 2004 

Kammergericht Berlin

Entscheidungen 01 / 2004



Insgesamt sind 26 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 5 U 292/03 vom 30.01.2004

Rechtsgebiete:UWG, UKlaG, PAngVO, BGB, ZPO
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Urteil, 5 U 292/03



KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 24 W 3/02 vom 28.01.2004

Rechtsgebiete:WEG
Schlagworte:Persönliche Eignung als Beiratsmitglied, Auftrag an Verwalter zur Einholung von Rechtsauskünften
Leitsatz:1. In der Wohnungseigentümergemeinschaft widerspricht eine Beiratswahl nur dann Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn schwerwiegende Umstände gegen die Person des Gewählten sprechen. Bei Zwistigkeiten in der Gemeinschaft reicht es regelmäßig nicht aus, wenn bei der überstimmten Minderheit das Vertrauen in die persönliche Eignung des Kandidaten fehlt, wie auch die Verfolgung eigener Interessen oder die einer Mehrheitsgruppe nicht schon ausreicht, um die Qualifikation als Beiratsmitglied zu beseitigen.

2. Es widerspricht Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, den Verwalter durch Mehrheitsbeschluss zu beauftragen, gebührenpflichtige Rechtsauskünfte über gegen ihn selbst gerichtete Schadensersatzansprüche einzuholen. Das gilt insbesondere, wenn die Schadensersatzansprüche mit dem Sondereigentum zusammenhängen, auch wenn sie zugleich das Gemeinschaftseigentum betreffen.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 24 W 3/02

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 27 U 252/03 vom 27.01.2004


KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 24 W 182/02 vom 26.01.2004

Rechtsgebiete:WEG
Schlagworte:jahresübergreifende Abrechnung von Sanierungsarbeiten
Leitsatz:1. Es widerspricht nicht Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer mehrjährige Bauarbeiten am Schluss erstmalig jahresübergreifend abrechnen.

2. Bei Zweifeln über die Bestandskraft von vorschussweisen Sonderumlagebeschlüssen ist die Eigentümermehrheit nicht gehindert, im Zuge der Abrechnung der tatsächlichen Baukosten nochmals bestätigend über die Vornahme der Bauarbeiten zu beschließen und den auf die Baukosten entfallenden Teil der Jahresabrechnung als "Sonderumlage" zu bezeichnen.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 24 W 182/02


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