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JuraForum.deUrteileKammergericht BerlinVerkündungsdatum04 / 2003 

Kammergericht Berlin

Entscheidungen 04 / 2003



Insgesamt sind 15 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 13 bis 16:


KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 5 U 335/02 vom 04.04.2003

Rechtsgebiete:MarkenG
Schlagworte:Kennzeichenschutz einer Internet-Domain-"arena-berlin.de"
Leitsatz:1. Die Firmenschlagwort- bzw. Geschäftsbezeichnung "Arena" für einen Veranstalter von unterhaltenden und kulturellen Veranstaltungen in einer Großveranstaltungshalle ist kennzeichenrechtlich ohne Verkehrsgeltung nicht schutzfähig.

2. Die Internet-Domain "arena-berlin." eines solchen Veranstalters kann als Geschäftsbezeichnung einen kennzeichenrechtlichen Schutz begründen.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Urteil, 5 U 335/02



KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 260/02 vom 01.04.2003

Rechtsgebiete:BeurkG, BNotO
Leitsatz:1. Lehnt der Notar die Berichtigung einer Urkunde allein aus verfahrensrechtlichen Gründen ab, ist die Beschwerde nach § 15 Abs. 1 S. 2 BNotO gegeben.

2. Der Notar muss unverzüglich nach § 44a Abs. 2 S. 1 BeurkG verfahren, wenn er eine offensichtliche Unrichtigkeit der Urkunde bejaht. Ist die Beurkundung durch die Unterschrift des Notars abgeschlossen, kann der Notar einen Randvermerk nach § 44a Abs.1 S. 1 BeurkG nicht nachträglich unterzeichnen; es kommt nur noch ein Nachtragsvermerk nach § 44a Abs.2 S. 1 und 2 BeurkG in Betracht.

3. Liegen die Voraussetzungen für einen Nachtragsvermerk nicht vor, kann der Notar die fehlerhaften Erklärungen nicht ohne Mitwirkung der Beteiligten selbständig richtig stellen. Auch wenn die Beteiligten einer Angestellten des Notars Vollmacht erteilt haben, muss er insoweit nicht ohne ein Ansuchen der Notariatsangestellten von sich aus tätig werden.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 W 260/02

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 109/01 vom 01.04.2003

Rechtsgebiete:BRAGO
Schlagworte:Beweisgebühr bei Einholung eines Sachverständigengutachtens durch die Parteien selbst auf Anregung des Gerichts
Leitsatz:1. Regt das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einer beweisbedürftigen Tatsache durch die Parteien selbst an und wird das von ihnen eingeholte Gutachten anschließend in den Prozess eingeführt, so erwächst ihren Prozessbevollmächtigten gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO eine Beweisgebühr.

2. Die Beweisgebühr fällt gemäß § 34 Abs. 2 BRAGO auch dadurch an, dass das Gericht die in dem Gutachten enthaltenen Feststellungen einer Beweiswürdigung unterzieht.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 W 109/01


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