JuraForum.de > Urteile > Kammergericht Berlin > Verkündungsdatum > 04 / 2003
Insgesamt sind 15 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | PStG |
| Leitsatz: | Im Anweisungsverfahren nach § 45 Abs.1 PStG, das auf einen Geburtseintrag gerichtet ist, ist eine vorläufige Anordnung auf Ausstellung einer Geburtsurkunde ausgeschlossen. Als vorläufige Maßnahme kommt allein eine nicht der Beweiskraft des Geburtsscheins oder der Geburtsurkunde gemäß §§ 61 a Nr.2, 3, 66 PStG unterliegende Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung der Geburt zur Beurkundung in Betracht. |
| Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 W 122/03 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, GBO |
| Leitsatz: | 1. Im Grundbuchverfahren ist eine auf eine Eintragungsbewilligung bezogene Vollmacht durch das Rechtsbeschwerdegericht ohne Bindung an die Auffassung des Landgerichts selbst auszulegen. 2. Eine Durchführungsvollmacht zur Änderung eines Grundstückskaufvertrages erfasst regelmäßig nicht die Erhöhung der Belastungsvollmacht, wenn die Durchführungsvollmacht unter der Einschränkung steht, dass die Änderungserklärungen "für die Durchführung des Kaufvertrages noch erforderlich und nützlich" sind. |
| Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 W 132/03 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Kosten, die der Partei für die Bearbeitung eines umfangreichen Bauprozesses durch einen Architekten entstanden sind, sind gemäß § 91 Abs. 1 ZPO nicht erstattungsfähig, wenn die Partei selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt. Ihre Sachkunde kann sich auch daraus ergeben, dass der bereits mit der Planung und Überwachung des Bauvorhabens beauftragte Architekt verpflichtet war, seine Massenermittlungen und Rechnungskürzungen nachvollziehbar darzustellen und ggf. zu erklären. |
| Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 W 7886/00 | |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Schlagworte: | Widersprüchliche Kostenverteilungsregelungen in der Teilungserklärung |
| Leitsatz: | 1. Sind in der Teilungserklärung unklare Regelungen betreffend die Bewirtschaftungskosten (hier: Gartenpflegekosten) von Sondernutzungsflächen enthalten, fehlen insbesondere jegliche Zahlenangaben zu den anteiligen Flächen und kann diese Regelung deshalb nicht praktiziert werden, so ist der gesetzliche Kostenverteilungsschlüssel nicht wirksam abbedungen. 2. Bis zu einer zahlenmäßigen Neufestlegung der Gartenpflegekosten durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer oder - falls die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind - durch ersetzende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung hat der Verwalter in Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplänen den in der Teilungserklärung vorgesehenen allgemeinen bzw. den gesetzlichen Kostenschlüssel anzuwenden. |
| Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 24 W 364/01 | |