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JuraForum.deUrteileKammergericht BerlinVerkündungsdatum12 / 2002 

Kammergericht Berlin

Entscheidungen 12 / 2002



Insgesamt sind 12 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 9 bis 12:


KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 5 U 245/02 vom 03.12.2002

Rechtsgebiete:ZPO, UWG
Leitsatz:1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann nach Verkündung des Berufungsurteils nicht mehr wirksam zurückgenommen werden.

2. In schwierigen urheberrechtlichen Fällen ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob angesichts der im Verfügungsverfahren nur beschränkt möglichen Aufklärung der Sach- und zuweilen auch der Rechtslage die begehrte Maßnahme zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig ist. Insoweit bedarf es einer Interessenabwägung, die ergeben kann, dass das Begehren für eine Entscheidung im summarischen Verfahren nicht geeignet ist.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Urteil, 5 U 245/02



KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 363/02 vom 03.12.2002

Rechtsgebiete:AktG
Schlagworte:Hauptsachenerledigung im Verfahren auf Ermächtigung zur Bekanntmachung von Gegenständen der Beschlussfassung, Voraussetzungen der Zurückweisung des Antrags wegen Rechtsmissbrauchs
Leitsatz:1. Der Antrag auf Ermächtigung zur Bekanntmachung von Gegenständen der Beschlussfassung ist im Zweifel dahin auszulegen, dass er für die nächste Hauptversammlung, zu der eine fristgemäße Bekanntmachung noch erfolgen kann, gestellt ist. In diesem Fall tritt eine Erledigung des gerichtlichen Verfahrens in der Hauptsache nicht ein, wenn die Bekanntmachungsfrist für die Hauptversammlung, auf die der Antrag zunächst bezogen war, verstreicht.

2. Der Antrag auf Ermächtigung gemäß § 122 AktG ist als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen, wenn er der Durchsetzung rechtlich nicht zu billigender Zwecke dienen soll. Die rechtswidrige oder sonst missbräuchliche Zweckrichtung ist unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls festzustellen.

3. Der von einem Mehrheitsaktionär gestellte Antrag auf Ermächtigung zur Bekanntmachung der Beschlussgegenstände: Misstrauensvoten gegen die Vorstandsmitglieder, Abberufung und Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn die von ihm beabsichtigte Beschlussfassung eine Verletzung seiner Treupflicht gegenüber der Gesellschaft bedeuten würde. Davon ist auszugehen, wenn er die Einsetzung eines neuen Vorstands bezweckt, damit dieser eine von dem amtierenden Vorstand abgelehnte, die Gesellschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schädigende Geschäftsführungsmaßnahme durchführt.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 W 363/02

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 24 W 92/02 vom 02.12.2002

Rechtsgebiete:WEG, ZVG
Schlagworte:Mithaftung des Ersteigerers für Wohngeldausfälle vor dem Zuschlag
Leitsatz:1. Da die Wohnungseigentümer bei der Beschlussfassung über Wirtschaftspläne, Jahresabrechnungen und Sonderumlagen in der Einzelabrechnung den zahlungsunfähigen Wohnungseigentümer, bevor dessen endgültiger finanzieller Ausfall feststeht, einbeziehen müssen (BGHZ 108, 44 = NJW 1989, 3018), können sie nach Feststehen des Ausfalls die insgesamt entstandenen Wohngeldrückstände (im Wege eines "Nachtragshaushalts") durch Eigentümerbeschluss unter sich aufteilen, und zwar nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssels auf die bei Beschlussfassung vorhandenen Wohnungseigentümer und unter Einschluss eines Wohnungseigentümers, der seine Wohnung zwischenzeitlich ersteigert hat und der damit erstmals durch eine solche Sonderumlage belastet wird (vgl. BGHZ 142, 290 = NJW 1999, 3713).

2. Für die Nachtrags-Umlage muss die Zusammensetzung der aufgelaufenen Wohngeldrückstände genau nach den zwischenzeitlichen Wirtschaftsplänen und Jahresabrechnungen und auch nach den Wohnungen des zahlungsunfähigen Wohnungseigentümers festgestellt werden (KG WM 2001, 355 = ZWE 2001, 381 = DWE 2001, 117 = KGRep 2001, 209).

3. Eventuelle zwischenzeitliche Liquiditätsumlagen mit oder ohne den zahlungsunfähigen Wohnungseigentümers sind als vorläufige Verwaltungsmaßnahmen nicht notwendig, aber auch nicht hinderlich für die endgültige Abrechnung der Wohngeldausfälle.

4. Der Ersteigerer ist nur mit seiner Kostenquote an den umgelegten Wohngeldrückständen zu beteiligen. Dem rechtsgeschäftlichen Erwerber brauchen die Rückstände nicht besonders auferlegt zu werden, wenn in der Gemeinschaftsordnung/Teilungserklärung ohnehin die gesamtschuldnerische Haftung von Verkäufer und Erwerber bestimmt ist (BGH NJW 1994, 2950).
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 24 W 92/02

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 24 W 155/02 vom 02.12.2002

Rechtsgebiete:ZPO, WEG, FGG
Schlagworte:Umdeutung der unzulässigen Nichtigkeitsklage in zulässige sofortige Beschwerde
Leitsatz:1. Eine Nichtigkeitsklage gegen den scheinbar rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts in WEG-Sachen ist in eine sofortige Erstbeschwerde umzudeuten, wenn der Beschluss des Amtsgerichts zwar durch Hinausgabe existent, aber mangels wirksamer öffentlicher Zustellung an den Antragsgegner noch nicht rechtskräftig ist.

2. Es kann offen bleiben, ob die auf Grund des scheinbar rechtskräftigen Zahlungsbeschlusses eingetragene Sicherungshypothek eine Beschwer begründet, wenn der Antragsgegner das ursprüngliche Bestehen der Wohngeldverbindlichkeiten nicht bestreitet. Die Beschwer liegt zumindest darin, dass er Erfüllung der Wohngeldschuld behauptet.

3. Bei erheblichen Verfahrensfehlern bereits in erster Instanz kann das Rechtsbeschwerdegericht die Sache an das Amtsgericht zurückverweisen.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 24 W 155/02


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