JuraForum.de > Urteile > Kammergericht Berlin > Verkündungsdatum > 12 / 2001
Insgesamt sind 15 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 8 U 332/01 | |
| Rechtsgebiete: | AGBG |
| Schlagworte: | zur unangemessenen Benachteiligung eines Darlehnsnehmers bei der Verwertung von Sicherungseigentum |
| Leitsatz: | Die einer Bank nach den formularmäßigen Darlehnsbedingungen eingeräumte Befugnis, dem Darlehnsnehmer (nur) den Händlereinkaufswert ohne Mehrwertsteuer zu vergüten, wenn sie von ihrem Sicherungseigentum durch Ansichnahme des sicherungsübereigneten Fahrzeugs Gebrauch macht, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Darlehnsnehmers dar (§ 9 AGBG), die aber dadurch hinreichend ausgeglichen wird, daß der Darlehnsnehmer diese Art der Verwertung abwenden kann, wenn er unverzüglich nach Rücknahme - die erst nach einer Androhung unter Fristsetzung erfolgen darf - einen anderen Abnehmer benennt, der das Fahrzeug zu einem höheren Erlös abzunehmen bereits ist. |
| Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Urteil, 4 U 6287/00 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, BRAGO, ZPO |
| Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Urteil, 11 U 8/01 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Formwirksamkeit eines im Wege freiwilliger Versteigerung geschlossenen notariellen Grundstückskaufvertrages bei fehlender namentlicher Bezeichnung des Verkäufers |
| Leitsatz: | Ein im Wege freiwilliger Versteigerung zustande gekommener notarieller Grundstückskaufvertrag zwischen dem durch den Auktionator vertretenen Grundstückseigentümer und dem Ersteigerer des Grundstücks ist nicht gemäß § 313 Satz 1 BGB formunwirksam, wenn der Grundstückseigentümer zwar in der Urkunde nicht namentlich genannt ist, aber das zur Versteigerung gelangte Grundstück darin nach seiner Grundbucheintragung so genau bezeichnet ist, dass die Identität des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers durch Einsichtnahme in dieses eindeutig feststellbar ist. |
| Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 W 1712/00 | |