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JuraForum.deUrteileKammergericht BerlinVerkündungsdatum01 / 2000 

Kammergericht Berlin

Entscheidungen 01 / 2000



Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 5 W 8802/99 vom 28.01.2000

Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:Leitsatz

Gesetzliche Vorschriften: §§ 890, 929 Abs. 2 ZPO

Eine beschlussförmige einstweilige Verfügung, die durch Urteil bestätigt wird, bedarf der erneuten Vollziehung nur bei einer wesentlichen inhaltlichen Änderung. Eine solche Änderung liegt nicht vor, wenn die einstweilige Verfügung in vollem Umfang bestätigt wird und lediglich die rechtliche Begründung für die Untersagungsverfügung geändert wird.

Kammergericht Berlin, 5. Zivilsenat Beschluss vom 28.1.2000 - unanfechtbar 5 W 8802/99
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 5 W 8802/99



KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 5 U 8730/99 vom 21.01.2000

Rechtsgebiete:MarkenG
Leitsatz:Leitsatz:

MarkenG §§ 4, 5, 6, 14, 15

1. Die Kombination der Buchstaben "LH" besitzt - geringe - Kennzeichnungskraft.

2. Es besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen den geschäftlichen Bezeichnungen "Lufthansa S... GmbH" und "LH S... GmbH", da die für den Flugbetrieb der Deutsche Lufthansa AG gebräuchliche Abkürzung LH nicht auch für die "Lufthansa S... GmbH", die für die AG und überhaupt im Reise- und Verkehrsbereich EDV-Leistungen anbietet, im Verkehr verwendet wird. Angesichts fehlender Branchennähe sieht der Verkehr auch "LH S... GmbH" nicht als Abkürzung für "Lufthansa S... GmbH" an.

3. Angesichts der Branchenverschiedenheit kann auch von einer Ausnutzung der Wertschätzung der Marke "Lufthansa" nicht die Rede sein.

Kammergericht, 5. Zivilsenat, Urteil vom 21. Januar 2000 - 5 U 8730/99 - nicht anfechtbar
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Urteil, 5 U 8730/99

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 2 Ss 319/99 - 3 Ws (B) 669/99 vom 19.01.2000

Rechtsgebiete:StVO, StVG, StGB, BKatV, OWiG, StPO
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 2 Ss 319/99 - 3 Ws (B) 669/99

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 12 U 6678/98 vom 17.01.2000

Rechtsgebiete:BGB, StVG, StVO
Leitsatz:Im Rahmen der Abwägung nach 17 Abs. 1 StVG dürfen nur unfallursächliche Umstände berücksichtigt werden.

Dies gilt grundsätzlich auch für eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Vorfahrtberechtigten.
Kammergericht, Urteil vom 17. Januar 2000 - 12 U 6678/98 -
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Urteil, 12 U 6678/98


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