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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINUrteil vom 31.10.2005, Aktenzeichen: 8 U 95/05 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 8 U 95/05

Urteil vom 31.10.2005


Leitsatz:Grundsätzlich liegt ein zur Minderung berechtigender Rechtsmangel nicht schon dann vor, wenn nur ein Recht eines Dritten auf die vermietete Sache besteht, das zu einer Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs führen könnte. Ein Rechtsmangel entsteht vielmehr erst dann, wenn der Dritte sein Recht in einer Weise geltend macht, die zu einer Beeinträchtigung des Gebrauchs durch den Mieter führt. Wendet sich der Dritte mangels Kenntnis von Namen und Adressen per Rundbrief an die Untermieter und fordert diese unter Hinweis auf die fehlende Berechtigung ihres Vermieters zur Herausgabe des Grundstückes an ihn auf, liegt noch keine konkrete Gebrauchsbeeinträchtigung vor.
Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Vorschriften:BGB § 280, BGB § 284 Abs. 2 a.F., BGB § 286, BGB § 389, BGB § 535 Abs. 2, BGB § 536 Abs. 1, BGB § 536 Abs. 3, BGB § 546 a Abs. 1 n.F., BGB § 987, ZPO § 522 Ziff. 2, ZPO § 529, ZPO § 531 Abs. 2, ZPO § 531 Abs. 2 Ziff. 3, ZPO § 533, ZPO § 533 Ziff. 1,
Verfahrensgang:LG Berlin 12 O 615/04 vom 02.05.2005

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