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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINUrteil vom 31.03.2000, Aktenzeichen: 5 U 9777/98 

KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 5 U 9777/98

Urteil vom 31.03.2000


Leitsatz:1. Ein Anspruch aus § 14 Abs. 5 MarkenG setzt voraus, dass das Verletzungszeichen markenmäßig benutzt wird.

2. Die Verbindung eines Stadtnamens mit dem Begriff "online" ist rein beschreibend und hat - auch als Firmenschlagwort - keine Kennzeichnungskraft.

Die Behauptung das Schlagwort sei 37 % aller Berliner und sogar 64,6 % der hiesigen Internetsurfer bekannt, belegt noch keine Verkehrsgeltung und reicht auch für einen regional begrenzten Schutz nicht aus.

3. Titelschutz im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG setzt ebenfalls originäre Kennzeichnungskraft oder Verkehrsgeltung voraus.
Rechtsgebiete:MarkenG, BGB, UWG
Vorschriften:MarkenG § 14 Abs. 5, MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2, MarkenG § 15 Abs. 4, MarkenG § 5 Abs. 3, BGB § 12, BGB § 823 Abs. 1, UWG § 1,

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