JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Urteil vom 31.03.2000, Aktenzeichen: 5 U 9777/98
| Leitsatz: | 1. Ein Anspruch aus § 14 Abs. 5 MarkenG setzt voraus, dass das Verletzungszeichen markenmäßig benutzt wird. 2. Die Verbindung eines Stadtnamens mit dem Begriff "online" ist rein beschreibend und hat - auch als Firmenschlagwort - keine Kennzeichnungskraft. Die Behauptung das Schlagwort sei 37 % aller Berliner und sogar 64,6 % der hiesigen Internetsurfer bekannt, belegt noch keine Verkehrsgeltung und reicht auch für einen regional begrenzten Schutz nicht aus. 3. Titelschutz im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG setzt ebenfalls originäre Kennzeichnungskraft oder Verkehrsgeltung voraus. |
| Rechtsgebiete: | MarkenG, BGB, UWG |
| Vorschriften: | MarkenG § 14 Abs. 5, MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2, MarkenG § 15 Abs. 4, MarkenG § 5 Abs. 3, BGB § 12, BGB § 823 Abs. 1, UWG § 1, |
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