JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Urteil vom 30.05.2000, Aktenzeichen: 5 U 555/99
| Leitsatz: | 1. Die Vermutung des § 10 Abs.2 S.1 UrhG ist auf Hersteller von Tonträgern iSd § 85 Abs.1 UrhG nicht analog anwendbar. 2. Die Angabe eines sog. "P-Vermerks" im Sinne von Art. 5 des Genfer Tonträgerabkommens auf den Umhüllungen von Tonträgern rechtfertigt keine Vermutung für die Herstellereigenschaft des Unternehmens. 3. Das UrhG siehe, einen Anspruch des Verletzten auf Herausgabe von unberechtigt hergestellten Vervielfältigunsstücken eines Originals an den Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung nicht vor. |
| Rechtsgebiete: | UrhG, GTA |
| Vorschriften: | UrhG § 10 Abs. 2, UrhG § 85 Abs. 1, UrhG § 98, GTA Art.5, |
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