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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINUrteil vom 28.12.2006, Aktenzeichen: 12 U 80/06 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 12 U 80/06

Urteil vom 28.12.2006


Leitsatz:Eine Fristsetzung des Vermieters an den Mieter zur Ausführung bei Beendigung des Vertrages geschuldeter Rückbauarbeiten ist - als Voraussetzung der Entstehung eines Schadensersatzanspruchs - jedenfalls dann entbehrlich, wenn der Mieter die Durchführung der Rückbauarbeiten ernsthaft und endgültig verweigert. Eine derartige Erfüllungsverweigerung liegt vor, wenn der Mieter nach Erhalt einer Aufforderung, einen konkret beschriebenen vertragswidrigen Zustand zu beseitigen, gleichwohl erklärt, er habe seine Rückbauverpflichtung ordnungsgemäß erfüllt und weitere Ansprüche des Vermieters würden nicht bestehen.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 280, BGB § 281, BGB § 546 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Berlin 29 O 34/06 vom 15.03.2006

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