JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Urteil vom 28.05.2009, Aktenzeichen: 8 U 223/08
| Leitsatz: | 1. Der potentielle Mieter von Gewerberäumen ist nach Treu und Glauben verpflichtet, den Vermieter vor Vertragsschluss über seine Absicht aufzuklären, nahezu ausschließlich Bekleidung einer Marke anzubieten, die in der Öffentlichkeit mit rechtsradikalen Gesinnungen in Verbindung gebracht wird und dementsprechendes Konfliktpotential besitzt. 2. Für die Ursächlichkeit einer arglistigen Täuschung für den Vertragsschluss genügt es, dass der Getäuschte Umstände dartut, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten, und dass die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat. Es reicht aus, wenn der Vertrag jedenfalls nicht zu diesem Zeitpunkt oder mit diesem Inhalt abgeschlossen worden wäre. 3. Der Anfechtende kann den von ihm zu erbringenden Beweis der Arglist des Anfechtungsgegners durch Indizien führen, die den Schluss auf den Täuschungsvorsatz zulassen. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 123 Abs. 1 Alt. 1, BGB § 142, BGB § 986 Abs. 1 S. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin, 29 O 143/08 vom 14.10.2008 |
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