JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Urteil vom 28.05.2008, Aktenzeichen: (2/5) 1 Ss 375/06 (58/06)
| Leitsatz: | 1. Generell erlaubt sind jene Beziehungsverhältnisse, die Regeln befolgen, die zumindest auch der Vermeidung des Anscheins der Käuflichkeit dienen, also der Verhinderung der Beeinträchtigung des Vertrauens in die Objektivität der staatlichen Verwaltung. Verboten sind solche Zuwendungen die eine Befolgung von Regeln vermeiden oder umgehen, intransparent sind oder die im Rahmen von Austauschbeziehungen ausschließlich den privaten Nutzen des Empfängers oder dritter Personen, die diesem zuzuordnen sind, mehren, so dass die "Unlauterkeit" bejaht werden kann. 2. Zur Abgrenzung strafbarer von straflosen Verhaltensweisen ist eine einzelfallbezogene Betrachtung erforderlich, die insbesondere den Gesamtzusammenhang, in dem die Zuwendung erfolgt ist bzw. erfolgen sollte, zu erfassen hat. Sofern dabei nach einer Gesamtschau die Möglichkeit nahe liegt, dass die Zuwendung einen sachlich gerechtfertigten und sozial akzeptierten anderen Beweggrund als den der illegitimen Beeinflussung der Dienstausübung hat (hier: Vertragsänderung nach § 313 BGB), ist eine Unrechtsvereinbarung (oder beim Anbieten ein auf eine solche Unrechtsvereinbarung abzielende Willensäußerung) als strafbarkeitsbegründender Tatbestandskern der Vorteilsgewährung nicht nachzuweisen. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 333, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin, (572) 2 Wi Js 204/04 Ns (11/06) vom 15.06.2006 |
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