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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINUrteil vom 28.04.2008, Aktenzeichen: 12 U 6/07 

KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 12 U 6/07

Urteil vom 28.04.2008


Leitsatz:Nur wenn ungewöhnlich hohe Heizkosten auf einem Fehler der Heizungsanlage beruhen, kann ein Mangel der Mietsache vorliegen. Ob ein Fehler der Heizungsanlage vorliegt, ist nach dem Stand der Technik zur Zeit des Einbaus der Heizungsanlage zu beurteilen; der Vermieter ist - ohne besondere Rechtsgrundlage - nicht verpflichtet, die Anlage ständig auf dem neuesten Stand zu halten und schuldet keine Verbesserung der dem technischen Stand zur Zeit der Gebäudeerrichtung entsprechenden Wärmedämmung. Er schuldet aber einen Mindeststandard, den der Mieter bei Vertragsschluss erwarten durfte.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 535, BGB § 536,
Stichworte:Geschäftsraummiete - Minderung bei Fehler der Heizungsanlage,
Verfahrensgang:LG Berlin, 32 O 500/06 vom 01.12.2006

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