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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINUrteil vom 28.02.2008, Aktenzeichen: (1) 1 Ss 237/07 (24/07) 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: (1) 1 Ss 237/07 (24/07)

Urteil vom 28.02.2008


Leitsatz:Es ist rechtsfehlerhaft, wenn im Rahmen der gemäß § 56 Abs. 2 StGB erforderlichen Gesamtabwägung Straftaten nach §§ 167, 167a, 303 StGB, die im konkreten Fall mit Freiheitsstrafen sanktioniert wurden, als lästige "Störungen" zu bagatellisiert werden, die keine Gefahr für Leib und Leben anderer Menschen ausgelöst haben. Denn welches Gewicht einer Straftat zukommt, bestimmt sich nicht nach dem Vergleich mit den §§ 211 ff, 223 ff StGB, sondern nach dem Strafrahmen der konkret verletzten Norm. Dieser gibt dem Gericht eine generelle Vorbewertung des für den einzelnen Tatbestand typischen Handlungsunrechts durch den Gesetzgeber, an die der Richter gebunden ist. Zu den Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB.
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 56 Abs. 2, StGB § 56 Abs. 3,
Verfahrensgang:LG Berlin, (563) 14 Js 3096/04 Ls Ns (109/05) vom 07.02.2007

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