JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Urteil vom 27.03.2001, Aktenzeichen: 5 U 10467/99
| Leitsatz: | Leitsatz: Wer entgegen § 1 Abs. 1 S. 1 PAngVO bei der Werbung für Flugreisen deren Preis in der Weise angibt, dass "reiner" Flugpreis und zwangsläufig anfallende Steuern und Sicherheitsgebühren gesondert ausgewiesen werden, verschafft sich einen greifbaren Wettbewerbsvorteil vor gesetzestreuen Mitbewerbern, Denn es besteht die Gefahr, dass die angesprochenen Verbraucher zu der Auffassung gelangen, auch das Flugpreisangebot der rechtstreu werbenden Konkurrenten enthalte Steuern und Sicherheitsgebühren nicht. Ein solcher Verstoß gegen die PAngVO ist auch "wesentlich" im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG. |
| Rechtsgebiete: | AGBG, UWG, PAngVO |
| Vorschriften: | AGBG § 22, AGBG § 22 a, UWG § 1, UWG § 13 Abs. 2 Nr. 3, PAngVO § 1 Abs. 1 S. 1, |
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