JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Urteil vom 27.02.2002, Aktenzeichen: 5 U 7362/99
| Leitsatz: | Irreführend wirbt, wer durch die Weiterführung einer Bezeichnung für eine Veranstaltung eine Kontinuität vortäuscht, die in Wirklichkeit nicht besteht. Zwar wird die Person des Veranstalters einer "Oldie Nacht" die Fans nicht interessieren, doch ist auch für sie von Interesse, ob es sich um eine eingeführte Veranstaltung handelt. Damit hat die Irreführung die erforderliche wettbewerbliche Relevanz. |
| Rechtsgebiete: | UWG, MarkenG |
| Vorschriften: | UWG § 3, UWG § 1, MarkenG § 15 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 97 O 235/98 |
| Rechtskraft: | ja |
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