JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Urteil vom 26.04.2004, Aktenzeichen: 20 U 57/03
| Leitsatz: | Auf Antrag einer Partei ist das Gericht grundsätzlich zur Vorladung des Sachverständigen verpflichtet. Dabei hat der Sachverständige, der vom Gericht ausgewählt und persönlich beauftragt wurde und das Gutachten selbst und eigenverantwortlich zu erstatten hat, auch die mündliche Erläuterung vorzunehmen. Die Übertragung der mündlichen Erläuterung des Gutachtens auf den Mitarbeiter ist unzulässig. Seine Ausführungen im Verhandlungstermin dürfen daher bei der Entscheidung auch nicht verwerten werden. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 411, |
| Stichworte: | Arzthaftung, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 6 O 85/00 vom 30.01.2003 |
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