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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINUrteil vom 26.01.2007, Aktenzeichen: 6 U 128/06 

KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 6 U 128/06

Urteil vom 26.01.2007


Leitsatz:1. Die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB aufgrund der Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren endet erst mit dem Ende des Insolvenzverfahrens, nicht schon mit dem Zugang der Mitteilung des Insolvenzverwalters über das Bestreiten der Forderung.

2. Der bereicherungsrechtliche Rückgewährungsanspruch ist nicht vom Schutzzweck der Bürgschaft gemäß § 7 MaBV umfasst, wenn die notarielle Urkunde über den Erwerb des Grundstücks nebst Herstellungsverpflichtung deshalb formnichtig ist, weil entgegen dem Inhalt der Urkunde eine gemeinsame notarielle Verhandlung in Anwesenheit der Beteiligten nicht stattgefunden hat, die Urkunde vielmehr von dem Notar mit Hilfe von Blankounterschriften des Erwerbers gefertigt wurde.
Rechtsgebiete:BGB, MaBV
Vorschriften:BGB § 204 Abs. 1 Nr. 10, MaBV § 7,
Verfahrensgang:LG Berlin 34 O 42/06 vom 05.05.2006

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