JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Urteil vom 26.01.2004, Aktenzeichen: 12 U 182/02
| Leitsatz: | Die Betriebsgefahr, die von einer Straßenbahn ausgeht, ist grundsätzlich gegenüber der eines Pkw erhöht, weil die Straßenbahn schienengebunden und ihr Bremsweg - bedingt durch das hohe Fahrzeuggewicht - sehr lang ist. Verstößt der Pkw-Fahrer gegen seine Sorgfaltspflichten als Linksabbieger aus § 9 Abs. 1 Satz 3 StVO, sich nur dann auf den Schienen einzuordnen, wenn er kein Schienenfahrzeug behindert, kommt - auch unter Berücksichtigung einer unfallursächlichen höheren Betriebsgefahr der Straßenbahn - eine Haftung des Straßenbahnunternehmers von mehr als 50 % nicht in Betracht. Der Linksabbieger, der sich auf den Schienen einordnet, behindert nur dann kein Schienenfahrzeug, wenn bei Berücksichtigung der Verkehrslage eine Straßenbahn auch nicht alsbald herankommen kann. |
| Rechtsgebiete: | StVO, ZPO |
| Vorschriften: | StVO § 9 Abs. 1 Satz 3, StVO § 17, ZPO § 308, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 24 O 631/01 vom 29.04.2002 |
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