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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINUrteil vom 25.11.2008, Aktenzeichen: 6 U 176/07 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 6 U 176/07

Urteil vom 25.11.2008


Leitsatz:Einem vormaligen Vorstandsmitglied eines nach seinem Ausscheiden teilprivatisierten städtischen Versorgungsbetriebes steht gemäß § 16 Abs. 2 BetrAVG ein Anspruch auf Anpassung seines Ruhegehaltes im Umfang des Anstieges des Verbraucherpreisindexes im Anpassungszeitraum zu; der Nichtanstieg der Bezüge der aktiven Vorstände steht dem nicht entgegen, wenn diese zugleich Vorstände der Holding des Versorgungsbetriebes sind und dort höhere Bezüge erhalten, auf die die Bezüge des Versorgungsbetriebes angerechnet werden.
Rechtsgebiete:BetrAVG
Vorschriften:BetrAVG § 16 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Berlin, 13 O 293/06 vom 24.07.2007

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