JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Urteil vom 25.04.2005, Aktenzeichen: 12 U 123/04
| Leitsatz: | Soweit ein Sonderrechtsfahrer nach § 35 Abs. 1 StVO von den Vorschriften der StVO befreit ist, ist er dennoch nach § 35 Abs. 8 StVO nicht vom allgemeinen Gebot der Rücksichtnahme auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung entbunden; vielmehr ist die ihm obliegende Sorgfaltspflicht um so größer, je mehr seine gegen die StVO verstoßende Fahrweise, die zu der zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe nicht außer Verhältnis stehen darf, die Unfallgefahr erhöht. Ein Fußgänger, der eine der beiden - durch einen breiten Mittelstreifen mit parkenden Fahrzeugen getrennten - Richtungsfahrbahnen einer großen Straße überschreitet, ist grundsätzlich nur verpflichtet, in die Richtung zu blicken, aus der - wie bei einer Einbahnstraße - Fahrzeuge zu erwarten sind; er muss auch nicht mit einem Sonderrechtsfahrzeug rechnen, das nur mit blauem Blinklicht - ohne Horn - eine Richtungsfahrbahn entgegen der Fahrtrichtung befährt. |
| Rechtsgebiete: | StVO, StVG, BGB, GG, ZPO |
| Vorschriften: | StVO § 25 Abs. 3, StVO § 35, StVO § 35 Abs. 1, StVO § 35 Abs. 8, StVO § 38 Abs. 2, StVG § 7, StVG § 11, BGB § 823, BGB § 839, GG Art. 34, ZPO § 287, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 24 O 432/02 vom 14.05.2004 |
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