JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Urteil vom 25.02.2000, Aktenzeichen: 5 U 5573/98
| Leitsatz: | Leitsatz - Die Anwendung von § 10 Abs. 2 URG/DDR auf urheberrechtliche Verträge, die vor dem Inkrafttreten des Einigungsvertragsgesetzes geschlossen wurden, kommt nicht in Betracht. Für die Auslegung dieser Verträge ist jedoch das Urhebervertragsrecht der DDR anzuwenden. - Durch den in der DDR benutzten Musterszenariumsvertrag wurden unter Berücksichtigung des auch in der DDR angewendeten Zweckübertragungsgrundsatzes mit den Fernsehrechten zugleich die Reche zur Sendung via Satellit, Kabel und Pay-TV mitübertragen. - Pay-TV stellt keine neue eigenständige Nutzungsart dar, weil es das Senderecht in seinem Wesen nicht entscheidend verändert. - Die in der DDR benutzten Normativbestimmungen für Filmschaffende stellten branchenübliche Bedingungen dar, zu deren wirksamer Einbeziehung in den Filmvertrag die positive Kenntnis der Bestimmungen nicht erforderlich war. - In der DDR galt keine dem § 31 Abs. 4 UrhG vergleichbare Regelung. |
| Rechtsgebiete: | URG DDR, UrhG |
| Vorschriften: | URG/DDR § 10 Abs. 2, UrhG § 31, |
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