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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINUrteil vom 25.02.2000, Aktenzeichen: 5 U 5573/98 

KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 5 U 5573/98

Urteil vom 25.02.2000


Leitsatz:Leitsatz

- Die Anwendung von § 10 Abs. 2 URG/DDR auf urheberrechtliche Verträge, die vor dem Inkrafttreten des Einigungsvertragsgesetzes geschlossen wurden, kommt nicht in Betracht. Für die Auslegung dieser Verträge ist jedoch das Urhebervertragsrecht der DDR anzuwenden.

- Durch den in der DDR benutzten Musterszenariumsvertrag wurden unter Berücksichtigung des auch in der DDR angewendeten Zweckübertragungsgrundsatzes mit den Fernsehrechten zugleich die Reche zur Sendung via Satellit, Kabel und Pay-TV mitübertragen.

- Pay-TV stellt keine neue eigenständige Nutzungsart dar, weil es das Senderecht in seinem Wesen nicht entscheidend verändert.

- Die in der DDR benutzten Normativbestimmungen für Filmschaffende stellten branchenübliche Bedingungen dar, zu deren wirksamer Einbeziehung in den Filmvertrag die positive Kenntnis der Bestimmungen nicht erforderlich war.

- In der DDR galt keine dem § 31 Abs. 4 UrhG vergleichbare Regelung.
Rechtsgebiete:URG DDR, UrhG
Vorschriften:URG/DDR § 10 Abs. 2, UrhG § 31,

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