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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINUrteil vom 24.04.2009, Aktenzeichen: 6 U 49/08 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 6 U 49/08

Urteil vom 24.04.2009


Leitsatz:1. Bei der Ermittlung des nach § 5 Abs.1 AVB-WB (Allgemeine Bedingungen für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung von Angehörigen der wirtschaftsprüfenden sowie wirtschafts- und steuerberatenden Berufe) versicherungsrechtlich maßgeblichen Verstoßes ist nur dann von einer Pflichtverletzung durch Unterlassen im Sinne der dort in § 2 enthaltenen Bestimmungen über die Vorwärts- und Rückwärtsversicherung auszugehen, wenn sich hinsichtlich des vorgeworfenen Verhaltens im Rahmen der Gesamtbeurteilung ein positives Tun nicht feststellen lässt.

2. Übersieht ein Steuerberater im Rahmen eines steuerrechtlichen Beratungsmandats das Entstehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft als Folge einer Betriebsaufspaltung, ist dies als positives Tun und nicht als ein Unterlassen im Sinne des § 2 Abs. 3 AVB-WB zu bewerten, da der Schwerpunkt des Vorwurfs nicht darin besteht, dass der Steuerberater vollständig untätig geblieben ist, sondern darin, dass die Beratung nicht umfassend zu allen zu beachtenden steuerlichen Aspekten einer Betriebsaufspaltung Stellung genommen hat.

3. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt des letzten Verstoßes durch Unterlassen gemäß § 2 Abs. 3 AVB-WB nur dann maßgeblich, wenn sich ein früherer Verstoßzeitpunkt durch Unterlassen nicht eindeutig feststellen ließe.
Rechtsgebiete:VVG
Vorschriften:VVG § 12 Abs. 1 a.F., VVG § 149 a.F.,
Verfahrensgang:LG Berlin, 7 O 245/07 vom 04.03.2008

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