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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINUrteil vom 23.11.2007, Aktenzeichen: 7 U 114/07 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 7 U 114/07

Urteil vom 23.11.2007


Leitsatz:Die Hemmung der Verjährung bei Verhandlung gemäß § 203 BGB ist zu dem Zeitpunkt beendet, in dem nach Treu und Glauben der nächste Schritt zu erwarten gewesen wäre. Welche Frist angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab. In der Regel kann erwartet werden, dass spätestens nach Ablauf eines Monats nach Zugang eines Schreibens eine Reaktion erfolgt ist. Ist dies nicht der Fall, sind die Verhandlungen zwischen den Parteien und damit auch die Hemmung der Verjährung beendet. Der Umstand, dass die Verjährung nach § 203 S. 3 BGB frühestens drei Monate nach dem Ende der Verjährung eintritt, wirkt sich nur dann aus, wenn diese sonst früher als Monate nach dem Ende der Hemmung eintreten würde; andernfalls hat § 203 S. 3 BGB keine Auswirkungen.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 203, BGB § 203 S. 3,
Verfahrensgang:LG Berlin 12 O 510/06 vom 19.04.2007

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