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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINUrteil vom 23.10.2001, Aktenzeichen: 5 U 101/01 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 5 U 101/01

Urteil vom 23.10.2001


Leitsatz:1. Zur Abgrenzung zwischen der Funktion eines Domain-Namens als Unternehmenskennzeichen und als Titel oder Überschrift.

2. Die nach § 12 BGB gebotene Interessenabwägung kann einem Unterlassungsanspruch entgegenstehen, wenn die Verwechselungsgefahr für den Internet-Nutzer nur "auf den ersten Blick" besteht.

3. Der Gebrauch eines fremden Unternehmenskennzeichens in einem Domain-Namen für ideelle Zwecke kann dann gemäß Art. 5 GG befugt sein, wenn damit wegen der Besonderheiten des Suchverfahrens von Internet-Suchmaschinen eine weit größere Öffentlichkeit erreichbar wird.
Rechtsgebiete:MarkenG, BGB, GG
Vorschriften:MarkenG § 15, BGB § 12, GG Art. 5,
Stichworte:Domain einer Umweltschutzorganisation mit dem Kennzeichen eines kritisierten Unternehmens,
Verfahrensgang:LG Berlin 16 O 33/01 vom 06.03.2001

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