JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Urteil vom 23.10.2001, Aktenzeichen: 5 U 101/01
| Leitsatz: | 1. Zur Abgrenzung zwischen der Funktion eines Domain-Namens als Unternehmenskennzeichen und als Titel oder Überschrift. 2. Die nach § 12 BGB gebotene Interessenabwägung kann einem Unterlassungsanspruch entgegenstehen, wenn die Verwechselungsgefahr für den Internet-Nutzer nur "auf den ersten Blick" besteht. 3. Der Gebrauch eines fremden Unternehmenskennzeichens in einem Domain-Namen für ideelle Zwecke kann dann gemäß Art. 5 GG befugt sein, wenn damit wegen der Besonderheiten des Suchverfahrens von Internet-Suchmaschinen eine weit größere Öffentlichkeit erreichbar wird. |
| Rechtsgebiete: | MarkenG, BGB, GG |
| Vorschriften: | MarkenG § 15, BGB § 12, GG Art. 5, |
| Stichworte: | Domain einer Umweltschutzorganisation mit dem Kennzeichen eines kritisierten Unternehmens, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 16 O 33/01 vom 06.03.2001 |
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