JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Urteil vom 23.09.2005, Aktenzeichen: 7 U 70/05
| Leitsatz: | Bei Verträgen mit Versorgungsunternehmen mit Anschluss- und Benutzungszwang steht der gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer nicht der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 - (NJW 2005, 2061) entgegen, nach dem Gläubiger einer teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich nur auf das Verwaltungsvermögen zugreifen können und daneben eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nur in Betracht kommt, wenn diese sich neben der Gemeinschaft klar und eindeutig persönlich verpflichtet haben. Die persönliche Haftung ergibt sich hier aus den gesetzlichen Regelungen über den Anschluss- und Benutzungszwang und die an die Eigentümerstellung anknüpfende Verpflichtung zur Entgeltzahlung. Sieht eine gesetzliche Regelung ausdrücklich eine gesamtschuldnerische Haftung der Eigentümer vor, so sind Schuldner nach wie vor die Grundstückseigentümer, also die einzelnen Wohnungseigentümer und nicht der gemeinschaftsrechtliche Wohnungseigentümerverbund. Die Entscheidung ist rechtskräftig, nachdem die zugelassene Revision nach einem Hinweis des BGH zurückgenommen worden ist. Aktenzeichen des BGH : X ZR 152/05 |
| Rechtsgebiete: | BGB, StrReinG Bln, KrW-/AbfG Bln, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 164 Abs. 3, BGB § 284 Abs. 2, BGB § 284 Abs. 2 S. 1, BGB § 288 Abs. 1, BGB § 315, StrReinG Bln § 5 Abs. 1, StrReinG Bln § 7 Abs. 2, KrW-/AbfG Bln § 8 Abs. 1, KrW-/AbfG Bln § 8 Abs. 1 S. 2, ZPO § 138 Abs. 4, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 9 O 172/04 vom 10.02.2004 |
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