JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Urteil vom 23.06.2008, Aktenzeichen: (2/5) 1 Ss 213/04 (6/05
| Leitsatz: | 1. Ein Verfahrenshindernis ist nur in besonderen Ausnahmefällen anzunehmen. Eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens von etwa drei Jahren im Berufungsrechtszug bei einer Gesamtdauer bis zum Berufungsurteil von etwa sieben Jahren rechtfertigt keine Teileinstellung des Verfahrens wegen des Vorwurfs der mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen geahndeten Behinderung des Betriebsrats. 2. Ist das Gericht aufgrund einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung aufgrund tragfähiger Beweisanzeichen davon überzeugt, daß der Angeklagte zur Berufungshauptverhandlung auf keinen Fall am gerichtlich bestimmten Terminstag erschienen wäre, so darf es die Berufung auch dann nach § 329 Abs. 1 StPO verwerfen, wenn dem Angeklagten eine Krankheit attestiert war. Für die Anforderungen an die Beweiswürdigung gelten dieselben Grundsätze wie für die Schuld- und Straffrage. 3. Das Revisionsgericht muß das als Kompensation für die - in allen Rechtszügen geschehene - rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung erforderliche Maß der auf die Vollstreckung anzurechnenden Strafe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst festsetzen, ohne daß es eines Antrages der Staatsanwaltschaft bedarf, wenn ihm die dafür maßgeblichen Tatsachen ohne eigene Ermittlungen zur Verfügung stehen. § 354 Abs. 1a StPO ist nicht einschlägig, weil die Kompensation kein Akt der Strafzumessung, sondern der Entschädigung ist. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 206a, StPO § 260 Abs. 3, StPO § 329 Abs. 1, StPO § 354 Abs. 1a, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin, (505) 4 Wi Js 329/96 Ns (25/98) vom 22.01.2004 |
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