JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Urteil vom 22.04.2004, Aktenzeichen: 12 U 330/02
| Leitsatz: | Kommt es in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigen (§ 14 Abs. 1 StVO) spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Ein- oder Aussteigende seine gesetzlichen Sorgfaltspflichten verletzt hat. Die gesteigerten Sorgfaltspflichten aus § 10 StVO beziehen sich ausschließlich auf den fließenden Verkehr, nicht aber auf einen Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug sowie dessen Motor abgestellt hat und in der Tür seines Fahrzeugs steht. |
| Rechtsgebiete: | StVO |
| Vorschriften: | StVO § 10, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin II 17 O 471/01 vom 10.10.2002 |
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