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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINUrteil vom 21.12.2002, Aktenzeichen: 5 U 191/01 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 5 U 191/01

Urteil vom 21.12.2002


Leitsatz:1. Ein nicht genehmigtes Zitat kann nur dann als urheberrechtliche Verwertung untersagt werden, wenn die zitierten Werkteile als solche Werkqualität haben.

2. Bei großer Gebrauchsnähe der Werke darf die Zitierfreiheit nur mit größter Rücksicht ausgeübt werden.

3. Die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gebietet keine Ausdehnung der Zitierfreiheit, wenn das Zitat nicht mehr als Beleg fremder Meinungen dienen soll.

4. Das Voranstellen eines Zitats als Motto des Sprachwerkes genügt in der Regel dem Zitatzweck des § 51 Nr. 2 UrhG.

5. Sollen die Zitate nur aus sich heraus sprechen und damit dem Autor eine - mögliche - eigene Formulierung und Wertung ersparen und sollen die Zitate nur den Text auflockern und Authentizität übernehmen, ohne dass die konkrete Wortwahl des Zitats erkennbare Bedeutung für das zitierende Werk hat, hält sich dies regelmäßig nicht mehr innerhalb der Zitierfreiheit des § 51 Nr. 2 UrhG.
Rechtsgebiete:UrhG, GG
Vorschriften:UrhG § 51 Nr. 2, GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1,
Stichworte:Zulässigkeit nicht genehmigter Zitate aus einem Sprachwerk in einem anderen,
Verfahrensgang:LG Berlin 16 O 172/01 am 22.05.2001

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