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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINUrteil vom 21.01.2000, Aktenzeichen: 5 U 8730/99 

KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 5 U 8730/99

Urteil vom 21.01.2000


Leitsatz:Leitsatz:

MarkenG §§ 4, 5, 6, 14, 15

1. Die Kombination der Buchstaben "LH" besitzt - geringe - Kennzeichnungskraft.

2. Es besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen den geschäftlichen Bezeichnungen "Lufthansa S... GmbH" und "LH S... GmbH", da die für den Flugbetrieb der Deutsche Lufthansa AG gebräuchliche Abkürzung LH nicht auch für die "Lufthansa S... GmbH", die für die AG und überhaupt im Reise- und Verkehrsbereich EDV-Leistungen anbietet, im Verkehr verwendet wird. Angesichts fehlender Branchennähe sieht der Verkehr auch "LH S... GmbH" nicht als Abkürzung für "Lufthansa S... GmbH" an.

3. Angesichts der Branchenverschiedenheit kann auch von einer Ausnutzung der Wertschätzung der Marke "Lufthansa" nicht die Rede sein.

Kammergericht, 5. Zivilsenat, Urteil vom 21. Januar 2000 - 5 U 8730/99 - nicht anfechtbar
Rechtsgebiete:MarkenG
Vorschriften:MarkenG § 4, MarkenG § 5, MarkenG § 6, MarkenG § 14, MarkenG § 15,

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