JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Urteil vom 19.12.2007, Aktenzeichen: 11 U 15/07
| Leitsatz: | 1. Öffentlich-rechtliche Vorschriften führen nicht dazu, dass zwischen dem Begünstigten und dem Verpflichteten eines Anschluss- und Benutzungszwanges (Kontrahierungszwang) bereits kraft Gesetzes ein Vertrag entsteht. Auch dann, wenn ein Kontrahierungszwang besteht, muss der Vertragswillige der Gegenseite ein annahmefähiges Angebot unterbreiten, das diese annehmen muss. 2. Im bloßen Schweigen eines Angebotsempfängers kann grundsätzlich keine Annahme erblickt werden. Auch das Schweigen eines durch einen Kontrahierungszwang Verpflichteten reicht für das Zustandekommen eines Vertrages - soweit nicht etwas anderes angeordnet ist - nicht aus. 3. Die Inanspruchnahme einer Leistung führt nur dann zu einem Vertragsschluss, wenn das entsprechende Verhalten nach seinem objektiven Erklärungswert als Annahme zu werten ist. |
| Rechtsgebiete: | BGB, BauOBln, BerlBG |
| Vorschriften: | BGB § 164 ff., BauOBln § 44 Satz 1, BerlBG § 4 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 9 O 337/06 vom 22.03.2007 |
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