JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Urteil vom 18.07.2005, Aktenzeichen: 12 U 50/04
| Leitsatz: | Ist das Bestehen einer Vollkasko-Versicherung unstreitig und macht der Beklagte geltend, die Ansprüche des Klägers wegen Beschädigung seines Pkw seien nach § 67 VVG auf den Vollkasko-Versicherer übergegangen, so trifft den Beklagten dafür die Beweislast. Fährt der Führer eines Polizeifahrzeuges allein mit Blaulicht - ohne Einsatzhorn - in eine durch Rotlicht gesperrte Kreuzung ein, bewirkt dies kein Wegerecht und die Verkehrsteilnehmer aus dem durch grünes Ampellicht freigegebenen Querverkehr sind rechtlich nicht gehalten, gem. § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO freie Bahn zu schaffen. Zwingt der Fahrer des Polizeifahrzeuges durch eine solche Fahrweise die Verkehrsteilnehmer des Querverkehrs zum Bremsen, haftet sein Dienstherr für den Frontschaden des dritten Fahrzeugs (Kläger), das auf das zweite Fahrzeug auffährt, nachdem dieses eine Vollbremsung vollzogen hatte im Hinblick auf das starke Abbremsen des ersten Fahrzeuges. Diese Haftung kann allerdings gem. § 17 Abs. 1 StVG wegen Mitverschuldens des auffahrenden Klägers auf 50 % beschränkt sein, wenn dieser den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis nicht erschüttert. Die allgemeine Unkostenpauschale kann mit 20 ¤ bemessen werden (§ 287 ZPO). |
| Rechtsgebiete: | VVG, StVO, StVG, ZPO |
| Vorschriften: | VVG § 67, StVO § 38 Abs. 1 Satz 2, StVG § 17 Abs. 1, ZPO § 287, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 24 O 558/02 vom 21.01.2004 |
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