JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Urteil vom 18.04.2000, Aktenzeichen: 5 U 9327/98
| Leitsatz: | Der im Jahr 1987 erworbene Schutzbereich für eine besondere geschäftliche Bezeichung, die ursprünglich für ein im Gebiet der ehemaligen Westbezirke Berlins betriebenes Unternehmen aufgrund eines FranchiseVertrages erworben wurde, hat sich mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 (auch) auf das Gebiet der ehemaligen Ostbezirke Berlins erstreckt. Der Rechtsnachfolger in das Unternehmen kann sich aus eigenem Recht auf diese Priorität gegenüber demjenigen berufen, der dieselbe geschäftliche Bezeichung zu einem späteren Zeitpunkt vom demselben Franchise-Geber erwirbt. |
| Rechtsgebiete: | MarkenG |
| Vorschriften: | MarkenG § 14 Abs. 2, MarkenG § 14 Abs. 3, MarkenG § 5 Abs. 2, MarkenG § 152, MarkenG § 153 Abs. 2, |
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