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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINUrteil vom 17.08.2006, Aktenzeichen: 8 U 33/06 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 8 U 33/06

Urteil vom 17.08.2006


Leitsatz:Schließen Parteien einen Mietvertrag über genau bezeichnete Räume und vereinbaren zugleich, dass der Mieter verpflichtet sein soll, nach Fertigstellung neuer Flächen in einem neuen Gebäude umzuziehen und wird die Größe dieser - ansonsten nicht näher bezeichneten - neuen Fläche mit ca. 400 bis 500 qm angegeben, wahrt der Mietvertrag - jedenfalls dann, wenn die Parteien über die neuen Mietflächen keinen neuen Mietvertrag schließen wollten - nicht die Form des § 550 Satz 1 BGB n.F..
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 550 Satz 1,
Verfahrensgang:LG Berlin 12 O 192/05 vom 30.01.2006

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