JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Urteil vom 17.08.2006, Aktenzeichen: 8 U 33/06
| Leitsatz: | Schließen Parteien einen Mietvertrag über genau bezeichnete Räume und vereinbaren zugleich, dass der Mieter verpflichtet sein soll, nach Fertigstellung neuer Flächen in einem neuen Gebäude umzuziehen und wird die Größe dieser - ansonsten nicht näher bezeichneten - neuen Fläche mit ca. 400 bis 500 qm angegeben, wahrt der Mietvertrag - jedenfalls dann, wenn die Parteien über die neuen Mietflächen keinen neuen Mietvertrag schließen wollten - nicht die Form des § 550 Satz 1 BGB n.F.. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 550 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 12 O 192/05 vom 30.01.2006 |
Um den Volltext vom KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil vom 17.08.2006, Aktenzeichen: 8 U 33/06 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "KAMMERGERICHT-BERLIN - 17.08.2006, 8 U 33/06" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum