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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINUrteil vom 17.07.2002, Aktenzeichen: 24 U 68/01 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 24 U 68/01

Urteil vom 17.07.2002


Leitsatz:1. Die Entgeltpflicht trifft neben dem Anlieger den Hinterlieger mit Zufahrt oder Zugang zu öffentlichem Straßenland.

2. Öffentliche Erholungsflächen fallen nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 5 StrReinG.

3. Regelungen über die Tragung zusätzlicher Kosten in § 7 Abs. 6 StrReinG sind nicht geeignet, die klaren Gebührentatbestände zu relativieren, zumal den Zivilgerichten nach § 7 Abs. 7 StrReinG nur Rechtsstreitigkeiten wegen Entgeltforderungen zugewiesen sind.

4. Wegfall oder Herabsetzung der Entgeltpflicht sind in § 5 Abs. 3 StrReinG und den Ausführungsvorschriften vom 12. Juli 1999 (ABl. 1999/Nr. 39 S. 2934) abschließend geregelt. Neben dem Landeseinwohneramt als zuständiger Behörde sind die Zivilgerichte für Billigkeitsentscheidungen nicht zuständig.
Rechtsgebiete:StrReinG
Vorschriften:StrReinG § 5 I, StrReinG § 7 II,
Stichworte:Entgeltpflicht für Hinterlieger mit faktischem Zugang zu öffentlichem Straßenland,
Verfahrensgang:LG Berlin 9 O 635/99 vom 16.01.2001

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