JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Urteil vom 17.07.2002, Aktenzeichen: 24 U 68/01
| Leitsatz: | 1. Die Entgeltpflicht trifft neben dem Anlieger den Hinterlieger mit Zufahrt oder Zugang zu öffentlichem Straßenland. 2. Öffentliche Erholungsflächen fallen nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 5 StrReinG. 3. Regelungen über die Tragung zusätzlicher Kosten in § 7 Abs. 6 StrReinG sind nicht geeignet, die klaren Gebührentatbestände zu relativieren, zumal den Zivilgerichten nach § 7 Abs. 7 StrReinG nur Rechtsstreitigkeiten wegen Entgeltforderungen zugewiesen sind. 4. Wegfall oder Herabsetzung der Entgeltpflicht sind in § 5 Abs. 3 StrReinG und den Ausführungsvorschriften vom 12. Juli 1999 (ABl. 1999/Nr. 39 S. 2934) abschließend geregelt. Neben dem Landeseinwohneramt als zuständiger Behörde sind die Zivilgerichte für Billigkeitsentscheidungen nicht zuständig. |
| Rechtsgebiete: | StrReinG |
| Vorschriften: | StrReinG § 5 I, StrReinG § 7 II, |
| Stichworte: | Entgeltpflicht für Hinterlieger mit faktischem Zugang zu öffentlichem Straßenland, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 9 O 635/99 vom 16.01.2001 |
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